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110. Auktion Kunst, Antiquitäten, Varia

AD-09113 Chemnitz, Bergstraße 70  

Versteigerung am Freitag, 3. September 2021 ab 10:00 | Auktion beendet

Abgeschlossen | Präsenzauktion

Versteigerungsbedingungen

Versteigerungs-, Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen für Auktionen u. Freihandverkauf. Die folgenden
Bedingungen des Auktionshauses Bossard gelten für alle Auktionen, den Verkauf von Auktionswaren nach einer Auktion
(Nachverkauf ), den freien Verkauf von Waren (Freiverkauf), Ausstellungen und bei der Vermittlung von Waren.
Das Auktionshaus Bossard – evtl. vertreten durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten - versteigert im eigenen Namen, jedoch
freiwillig und im Auftrag und für Rechnung der Auftraggeber, die unbenannt bleiben. Ausgenommen davon ist Eigenware, die
besonders gekennzeichnet ist. Mit der Abgabe eines Gebotes oder eines schriftlichen Kaufauftrages oder der persönlichen,
schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an einer Auktion werden die folgenden Versteigerungsbedingungen, die sinngemäß
auch für den freihändigen Verkauf von Versteigerungsgut vor oder nach einer Auktion und auch bereits für die Einlieferung und
Bearbeitung von Objekten für eine Auktion gelten, ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt.
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Bieter und Käufer haben keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Einlieferers.
2. Der Bieter erwirbt im eigenen Namen, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, wenn er nicht vor Beginn der
Versteigerung Namen und Anschrift eines Auftraggebers schriftlich angibt. Der Versteigerer übernimmt die Einziehung des
Versteigerungserlöses, er wird dafür vom Einlieferer beauftragt. Nach Ausgabe einer Bieternummer haftet der Bieter für die
missbräuchliche Verwendung seiner Bieternummer. Persönlich anwesende Bieter, die dem Versteigerer unbekannt sind, können
gebeten werden, sich auszuweisen. Der Versteigerer ist berechtigt, schriftliche oder mündliche Gebote ohne Angabe von Gründen
abzulehnen. Der Bieter muss vor der Auktion ausreichende Sicherheiten oder entsprechende Referenzen vorlegen. Achtung:
Schriftliche Gebote gelten unwiderruflich!
3. Das Versteigerungsgut kann vor der Auktion zu dem durch Presse angegebenen Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des
Versteigerers besichtigt und auf Gefahr des Interessenten geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und
werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Entsprechende Zustandsbeschreibungen sind nur
dann angegeben, wenn offensichtliche Beschädigungen oder Restaurierungen vorliegen oder bedeutende herstellungsbedingte
Unregelmäßigkeiten anzumerken sind. Normale Alters- und Gebrauchsspuren bleiben unerwähnt. Das Fehlen dieses Hinweises
besagt nicht, dass der Gegenstand sich in einwandfreiem Zustand befindet oder frei von Fehlern bzw. Mängeln ist. Der Bieter hat
sich vor der Auktion vom Zustand der ausgestellten Objekte überzeugt. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen
Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des §§ 434 ff. BGB, sondern allein Beschreibungen der
derzeitigen Beschaffenheit. Für Katalogbeschreibungen sowie damit im Zusammenhang stehende schriftliche und mündliche
Erklärungen wird nicht gehaftet, sie enthalten keine Garantien im Rechtssinne. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über
Ursprung, Zustand, Funktion, Alter, Echtheit, Größe, Gewicht, Signaturen, Marken, Material, Herkunft und Zuschreibung, die
grundsätzlich als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen sind. Der Bildteil im Katalog dient generell
der Zusatzinformation, Irrtum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zwischen Bild- und Textteil ist der Text verbindlich. Für
Schreibfehler wird keine Haftung übernommen. Alle Angaben im Katalog sind grundsätzlich ohne Gewähr, mündliche Auskünfte
dazu ebenso. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für offene oder versteckte Mängel irgendwelcher Art. Nach dem
Zuschlag können Reklamationen - gleich welcher Art – nicht mehr berücksichtigt werden. Für Konvolute, Bücher, mehrbändigen
Zeitschriften oder Reihen wird für deren Vollständigkeit keine Garantie übernommen. Sie sind von jeder Möglichkeit einer
Reklamation ausgeschlossen. Mängelanzeigen sind innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware vorzubringen, spätestens
jedoch binnen 4 Wochen nach der Auktion. Reklamationen nach dieser Frist beziehungsweise bei verspätetem Zahlungseingang
sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Reklamation hat keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Zahlung der Ware.
Alle Schadenersatzansprüche eines Käufers gegen das Auktionshaus wegen Sachmängeln oder sonstigen Rechtsgründen –
einschließlich Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinnes-, sind hiermit ausgeschlossen.
4. Der Einlieferer hat mit dem Versteigerungsvertrag auch die Gewährleistung und Haftung für seine Objekte gegenüber dem
Käufer übernommen. Berechtigte Reklamationen können sich deshalb nur an den Eigentümer der Ware, nicht aber an den
Versteigerer richten. Schadenersatz durch das Auktionshaus Bossard ist dadurch ausgeschlossen. Der Versteigerer tritt dem
Erwerber deshalb alle eventuellen diesbezüglichen Ansprüche gegen den Einlieferer und den Sachverständigen ab. Das
beanstandete Objekt ist unverändert, unbeschädigt und vollständig dem Einlieferer zurückzugeben, da sonst die Entgegennahme
verweigert wird. Gebrauchsspuren, Farbabweichungen, Altersspuren und verborgene Mängel sind, - wie Schönheitsfehler,
Nichtgefallen, Probleme beim Weiterverkauf, entgangener Gewinn oder Schutzbehauptungen -, kein Rückgabegrund.
5. Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten, zurückzuziehen
oder freihändig zu verkaufen oder einen Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen, wenn der vom Einlieferer vorgeschriebene
Limitpreis nicht erreicht wird. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf eines Höchstgebotes. Wird der Limitpreis nicht
erreicht, kann der Versteigerer das Gebot ablehnen oder unter Vorbehalt zuschlagen. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem
Bieter und dem Einlieferer ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. Bei einem Vorbehaltszuschlag bleibt der Bieter für die Dauer
von 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält der Bieter innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt das
Gebot. Wird ein Vorbehaltszuschlag durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet ein anderer Bieter das vereinbarte Limit, so
kann die entsprechende Katalognummer ohne Rückfrage beim Vorbehaltsbieter an den höher Bietenden abgegeben werden. Der
Zuschlag in der Auktion erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der Versteigerer hat das Recht, Gebote
abzulehnen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich.
6. Geben mehrere Bieter ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen
Zuschlag wird durch nochmaliges Anbieten der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes
höheres Gebot übersehen worden ist, und für alle Beanstandungen und Zwischenfälle unmittelbar nach dem Zuschlag oder nach
der Auktion. Bei gleichen schriftlichen Geboten wird der Zuschlag dem zeitlich zuerst eingegangenen Gebot erteilt. Steht ein
Höchstbietender nicht zu seinem Gebot, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus
ergebenden Rechte weiterverfolgen. Es steht dem Versteigerer jedoch frei, den Zuschlag dem nächst niedrigen Gebot zu erteilen
oder das Objekt erneut aufzurufen.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Ware. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung des ersteigerten Gegenstandes auf den Käufer über. Der Käufer hat seine
erworbenen Gegenstände innerhalb von 10 Tagen vollständig zu bezahlen und abzuholen. Nach dieser Frist von 10 Tagen gerät er
auch ohne Mahnung in Zahlungs- und Abnahmeverzug. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, die ersteigerte Ware vor der
vollständigen Bezahlung – bei Scheckzahlung erst nach unwiderruflicher Gutschrift - des Kaufpreises dem Käufer auszuhändigen.
8. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und dem Aufgeld von 17,85% incl. der derzeitigen MwSt. in
Höhe von 19 % (unter den Regeln der Differenzbesteuerung) auf diesen Zuschlagspreis. Falls eine Folgerechtsabgabe erhoben
wird, ist diese vom Käufer zu bezahlen. Der Kaufpreis in Euro wird mit dem Zuschlag fällig und muss vor Übergabe der Ware
vollständig entrichtet werden. Schecks oder Wechsel werden erfüllungshalber angenommen, ihre Entgegennahme berührt den
Eigentumsvorbehalt nicht. Es besteht die Möglichkeit der Bezahlung mit Scheckkarte mit oder ohne PIN-Code.
9. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig und ist in bar an den Versteigerer oder seinen Beauftragten abzuführen. Eine
Stundung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen
wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und evtl. Berichtigung. Irrtum vorbehalten. Die
zugeschlagenen Objekte sind innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen und abzunehmen.
10. Verweigert der Käufer Abnahme und/oder vollständige Zahlung des Kaufpreises nach dem Abschluss des Kaufvertrages oder
nach einer Auktion, so gerät er nach 10 Tagen ohne besondere Mahnung automatisch in Verzug. Nach einer letzten Frist, die vom
Auktionshaus Bossard gesetzt wird, kann das Auktionshaus im Namen des Einlieferers vom Vertrag zurücktreten. Damit
erlöschen sämtliche Rechte des Erwerbers aus dem Zuschlag/Kauf. Der Käufer haftet bei einer Verzögerung der Zahlung für alle
hieraus entstehenden Schäden, insbesondere Zins- und Währungsschäden. Gleiches gilt, wenn ein Dritter in den Kaufvertrag
eintritt. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet, dazu kommen noch die Kosten für die
Rechtsverfolgung. Der Versteigerer kann im Verzugsfalle entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz verlangen.
Verlangt der Versteigerer die Erfüllung des Kaufvertrages, so stehen ihm neben dem Kaufpreis auch der Verlustschaden sowie
Zins- und/oder Währungsverluste zu. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, das
Versteigerungsgut bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit dem erneuten Zuschlag erlöschen sämtliche Rechte des
säumigen Käufers aus dem früher erteilten Zuschlag. Der in Verzug geratene Käufer haftet für jeden Ausfall, insbesondere einen
auftretenden Mindererlös, hat keinen Anspruch auf einen evtl. Mehrerlös, und er selbst wird zur Wiederversteigerung nicht
zugelassen. Für die Wiederversteigerung gilt er als Einlieferer und hat wie ein Einlieferer eine Provision von 15 % + 1% Gebühr +
geltende MwSt. zu entrichten, die mit evtl. Transport- und Lagerkosten, Insertionskosten, und evtl. anfallenden Löhnen und
sonstigen Kosten vom Erlös vorweg abzuziehen ist. Im Übrigen ist der verbleibende Erlös mit Datum des tatsächlichen
Zahlungseinganges auf die Schadenersatzforderungen gemäß § 367 BGB zu verrechnen. Die Kaufpreisforderung ist vom Tage des
Zugangs der Abnahme- und/oder Zahlungsverweigerung bzw. ab Verzugseintritt mit 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der Versteigerer kann jederzeit vom
Erfüllungs- zum Schadenersatzanspruch übergehen. Verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, ist der Erfüllungsanspruch
erloschen.
11. Die Abnahme der ersteigerten oder gekauften Ware hat innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Jede Lagerung erfolgt
grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Nach dieser Frist kann die Ware auf Kosten des Käufers auch bei einer
Spedition eingelagert werden. Die Abholung und/oder der Transport von Ware sind vom Käufer in Absprache mit dem
Auktionshaus zu organisieren. Ein Versand von gekauften Objekten erfolgt nicht automatisch, sondern nur nach telefonischem
und/oder schriftlichem Auftrag durch den Kunden nach Besprechung und Klärung des Versandrisikos und der Versandkosten.
Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Käufers versichert. Das Auktionshaus versichert das Versteigerungsgut auf eigene Kosten in Höhe des Kaufpreises für den Käufer
vom Zuschlag bis zur Abholung inner-halb von 10 Tagen. (bis Eintritt des Verzuges!). Das Auktionshaus haftet nach dieser Zeit
nicht für Beschädigungen oder Verlust.
12. Kaufaufträge auswärtiger Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn diese schriftlich erteilt werden, konkrete und
lesbare Angaben zur Person des Interessenten und den bebotenen Objekten enthalten und spätestens 24 Stunden vor Beginn der
Versteigerung im Auktionshaus eingehen. Später eingehende oder abgegebene schriftliche Gebote können nach dem Ermessen des
Versteigerers berücksichtigt werden. Das Gebot bezieht sich stets auf die Katalognummer, nicht den Titel des Objektes. Die
schriftlichen Gebote sind Höchstgebote, die interessewahrend für den Kunden nur insoweit in Anspruch genommen werden, um
ein anderes Gebot zu überbieten. Der Gebotspreis enthält weder Aufgeld noch MwSt., beides wird nach dem Zuschlag zusätzlich
in Rechnung gestellt. Telefonbieter müssen Ihren Gebotswunsch ebenfalls spätestens 24 Stunden vor der Versteigerung unter
Angabe ihres Namens, der vollen Adresse, ihrer Unterschrift und der korrekten und zutreffenden Telefonnummer, unter der sie am
Versteigerungstag zur vorgesehenen Uhrzeit erreichbar sind, dem Versteigerer mitgeteilt haben. Telefonbieter werden vor oder bei
Aufruf der entsprechenden Position in der Auktion auf Kosten des Auktionshauses angerufen. Für das Zustandekommen oder
Aufrechter-halten der Telefonverbindung übernimmt das Auktionshaus keine Haftung. Für diesen Fall wird die rechtzeitige
Abgabe eines schriftlichen Sicherungsgebotes empfohlen.
13. Sofern das Auktionshaus Bossard Objekte des III. Reiches versteigert, erfolgt dies allein zu Zwecken der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken. ( § 86/86a StGB ).
14. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so
tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem Sinn bzw. dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die
Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird davon nicht berührt.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Chemnitz, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentl. Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Versteigerer
und Bieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Bieter Verbraucher ist,
unterliegen der Kaufvertrag und diese Versteigerungsbedingungen (AGB) dem bundesdeutschen Recht, soweit dem keine
zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
Auktionshaus Bossard, 09113 Chemnitz, Bergstraße 70
Auktionatorin Kathleen Bossard Chemnitz den 05.04.2018


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